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Vereinssatzung

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Hamd Evi Haus der Dankbarkeit”.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 53840 Troisdorf.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins

  1. Der Verein “Hamd Evi Haus der Dankbarkeit” mit Sitz in 53840 Troisdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Die Zwecke des Vereins sind
    • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke
    • die Förderung des Andenkens an Kriegs- und Katastrophenopfer
    • die Förderung des Katastrophenschutzes
    • die Förderung internationaler Gesinnung
    • die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge und Vertriebene
    • die Förderung des Völkerverständigungsgedankens
    • die Förderung der Religion
  3. Der Verein verwirklicht die Zwecke unmittelbar selbst sowie als Förderkörperschaft für andere steuerbegünstigte Körperschaften.
  4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Veröffentlichungen von Themen im Internet und sozialen Medien, Durchführung von Informationsveranstaltungen, das Sammeln von Spenden sowie durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Satzungszweck mit dem Satzungszweck dieses Vereins übereinstimmt.
  5. Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege wie beispielsweise Errichtung oder Wiederaufbau von Krankenstationen, Zuschüsse zu den Betriebskosten, Bereitstellung von Medikamenten, medizinischen Geräten, Schutzimpfungen u.a.m., der Entwicklungshilfe wie beispielsweise der Einrichtung von Wasserstellen, Errichtung oder Wiederaufbau zerstörter Gebäude, die der Allgemeinheit und somit gemeinnützigen Interessen dienen, wie beispielsweise Schulen und andere Bildungsstätten, Bereitstellung von Unterrichtsmaterial u.a.m., Selbsthilfeprojekte auf dem Gebiet der Lebensmittelerzeugung u.a.m., zudem durch die Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke durch geeignete Maßnahmen wie Fortbildung ehrenamtlicher Helfer u.a.m. sowie Schaffung von öffentlichem Bewusstsein und Verständnis für die Notlagen, denen der Verein begegnet, durch Recherchen, Veröffentlichungen und Verbreitung von Informationen zu den Sachverhalten und Hintergründen dieser Notlagen und den entgegenwirkenden Maßnahmen.

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige Personen bedürfen zur Aufnahme der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
    1. Mitglieder des Vereins sind:
      • aktive (ordentliche) Mitglieder
      • fördernde (außerordentliche) Mitglieder
      • Ehrenmitglieder
    2. Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen oder sich aktiv an der Vereinsführung (Vorstand) beteiligen.
    3. Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die durch regelmäßige Beiträge, Spenden oder in anderer Weise den Verein finanziell unterstützen.
    4. Ehrenmitglieder sind solche Personen, die sich durch ihre Vereinstätigkeit besondere Verdienste erworben haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und vom Vorstand berufen bzw. abberufen.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds
    2. durch freiwilligen Austritt
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste
    4. durch Ausschluss aus dem Verein
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem ausschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
  4. Die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied mit sechs Beiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet hat. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn der Brief als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

Mitgliedsbeiträge

  1. Es werden keine regelmäßigen Mitgliedsbeiträge erhoben.
  2. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei bis sieben Personen:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dessen Stellvertreter (2.Vorsitzender) ,
    3. dem Schatzmeister sowie
    4. bis zu vier weiteren Mitgliedern (Beisitzer).
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch drei Mitglieder des Vorstands, darunter dem Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden (Stellvertreter) oder dem Schatzmeister, vertreten.
  3. Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.
  4. Der Vorstand ist ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann, dass die Mitglieder des Vorstands eine jährliche Aufwandsentschädigung erhalten. Über deren Höhe entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung.

Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder.
  3. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax mit einer Frist von 2 Wochen einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  3. Die Vorstandssitzungen leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
  4. Die Sitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Es soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Aufgaben und Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
    1. die Genehmigung der Jahresrechnung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.
    2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. die Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Beirates/sonstiger Vereinsorgane (z.B. eines besonderen Vertreters)
    5. Satzungsänderungen
    6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    7. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
    8. Berufung/Beschwerde gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes
    9. die Auflösung des Vereins
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie wird vom Vorstand per E-Mail, sofern die Mitglieder ihre Emailadresse hinterlegt haben, sonst schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene (E-Mail-)Adresse gerichtet ist.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung kann auch vollständig als sog. virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist ebenfalls zulässig (hybride Versammlung). Dabei üben die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation (insbesondere mittels Video- oder Telefonkonferenz) aus. Der Vorstand hat dabei sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen können; für die Durchführung der virtuellen/hybriden Versammlung ist es erforderlich, dass alle Mitglieder gleichzeitig unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel anwesend sind. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Sollte die Mitgliederversammlung als hybride Versammlung abgehalten werden, ist dafür Sorge zu tragen, dass es durch geeignete technische Vorrichtungen den virtuell anwesenden Mitgliedern in gleicher Weise, wie den physisch anwesenden Mitgliedern möglich ist, die Mitgliederversammlung zu verfolgen, Fragen und Anträge zu stellen sowie sich an den Abstimmungen zu beteiligen. Das Nähere regelt eine vom Vorstand festzusetzende Wahlordnung.
  6. Die Mitglieder des Vereins können auch außerhalb einer Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen. Hierfür teilt der Vorstand die Beschlussvorlage jedem Mitglied schriftlich oder per E-Mail durch Versand an die letzte von dem Mitglied bekannt gegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse mit. Zusammen mit dieser Mitteilung bestimmt der Vorstand die Frist, innerhalb der die Stimmabgabe zu erfolgen hat, und ob die Stimmabgabe schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen hat. Die Frist beträgt mindestens zwei Wochen ab Zugang der Beschlussvorlage. Die Beschlussvorlage gilt als zugegangen, wenn sie an die Post- bzw. E-Mail-Adresse des Vorstandsmitglieds gesendet ist. Der Beschluss ist gültig, wenn mindestens 60 % der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben und der Beschluss mit der nach der Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst worden ist. Der Vorstand teilt das Abstimmungsergebnis allen Mitgliedern binnen eine Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail mit.

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Liegt Beschlussfähigkeit nicht vor, hat der Vorstand innerhalb von 1 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  3. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in der Satzung etwas anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  4. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  5. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  6. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 (6) festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die bisherigen Vorstandsmitglieder Liquidatoren des Vereins. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den/die/das WEFA-HUMANTÄRE ORGANISATION e.V., der/die/das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Errichtung und Inkrafttreten

  1. Vorstehende Satzung wurde am 07.02.2023 errichtet.
  2. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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