Der Verein führt den Namen “Hamd Evi Haus der Dankbarkeit”.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in 53840 Troisdorf.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins
Der Verein “Hamd Evi Haus der Dankbarkeit” mit Sitz in 53840 Troisdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Die Zwecke des Vereins sind
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke
die Förderung des Andenkens an Kriegs- und Katastrophenopfer
die Förderung des Katastrophenschutzes
die Förderung internationaler Gesinnung
die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge und Vertriebene
die Förderung des Völkerverständigungsgedankens
die Förderung der Religion
Der Verein verwirklicht die Zwecke unmittelbar selbst sowie als Förderkörperschaft für andere steuerbegünstigte
Körperschaften.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Veröffentlichungen von Themen im Internet und sozialen
Medien, Durchführung von Informationsveranstaltungen, das Sammeln von Spenden sowie durch die Beschaffung und
Weiterleitung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen
Rechts, deren Satzungszweck mit dem Satzungszweck dieses Vereins übereinstimmt.
Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege wie beispielsweise
Errichtung oder Wiederaufbau von Krankenstationen, Zuschüsse zu den Betriebskosten, Bereitstellung von
Medikamenten, medizinischen Geräten, Schutzimpfungen u.a.m., der Entwicklungshilfe wie beispielsweise der
Einrichtung von Wasserstellen, Errichtung oder Wiederaufbau zerstörter Gebäude, die der Allgemeinheit und somit
gemeinnützigen Interessen dienen, wie beispielsweise Schulen und andere Bildungsstätten, Bereitstellung von
Unterrichtsmaterial u.a.m., Selbsthilfeprojekte auf dem Gebiet der Lebensmittelerzeugung u.a.m., zudem durch die
Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke durch geeignete
Maßnahmen wie Fortbildung ehrenamtlicher Helfer u.a.m. sowie Schaffung von öffentlichem Bewusstsein und
Verständnis für die Notlagen, denen der Verein begegnet, durch Recherchen, Veröffentlichungen und Verbreitung
von Informationen zu den Sachverhalten und Hintergründen dieser Notlagen und den entgegenwirkenden Maßnahmen.
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige Personen bedürfen zur
Aufnahme der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Mitglieder des Vereins sind:
aktive (ordentliche) Mitglieder
fördernde (außerordentliche) Mitglieder
Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen oder sich aktiv
an der Vereinsführung (Vorstand) beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die durch regelmäßige Beiträge, Spenden oder in anderer Weise
den Verein finanziell unterstützen.
Ehrenmitglieder sind solche Personen, die sich durch ihre Vereinstätigkeit besondere Verdienste erworben
haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und vom Vorstand berufen bzw. abberufen.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch
besteht nicht.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller
mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse
und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen
teilzunehmen.
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod des Mitglieds
durch freiwilligen Austritt
durch Streichung von der Mitgliederliste
durch Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres
unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist ein
rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf
Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem ausschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der
Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über
den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der
Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war,
durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
Die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied mit sechs Beiträgen in Rückstand ist
und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von sechs
Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet hat. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an
die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende
Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn der Brief als
unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied
nicht bekanntgemacht wird.
Mitgliedsbeiträge
Es werden keine regelmäßigen Mitgliedsbeiträge erhoben.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei bis sieben Personen:
dem Vorsitzenden,
dessen Stellvertreter (2.Vorsitzender) ,
dem Schatzmeister sowie
bis zu vier weiteren Mitgliedern (Beisitzer).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch drei Mitglieder des Vorstands, darunter dem
Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden (Stellvertreter) oder dem Schatzmeister, vertreten.
Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.
Der Vorstand ist ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann, dass die Mitglieder des Vorstands eine
jährliche Aufwandsentschädigung erhalten. Über deren Höhe entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung.
Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind.
Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist
möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder.
Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor
Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des
ausgeschiedenen Mitglieds.
Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden durch den 1. Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax mit einer Frist von
2 Wochen einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet
die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Die Vorstandssitzungen leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
Die Sitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Es soll Ort
und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das
Abstimmungsergebnis enthalten.
Aufgaben und Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
die Genehmigung der Jahresrechnung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr.
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
Entlastung des Vorstandes
die Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Beirates/sonstiger Vereinsorgane (z.B. eines besonderen
Vertreters)
Satzungsänderungen
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
Berufung/Beschwerde gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie gegen Ausschließungsbeschlüsse des
Vorstandes
die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie wird vom Vorstand per E-Mail,
sofern die Mitglieder ihre Emailadresse hinterlegt haben, sonst schriftlich unter Einhaltung einer Frist
von 2 Wochen und Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein
schriftlich bekanntgegebene (E-Mail-)Adresse gerichtet ist.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen
werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung zu ergänzen. Über Anträge
auf
Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann auch vollständig als sog. virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Eine
Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist ebenfalls zulässig (hybride Versammlung).
Dabei üben
die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation (insbesondere mittels Video- oder
Telefonkonferenz) aus. Der Vorstand hat dabei sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen
nur
Vereinsmitglieder teilnehmen können; für die Durchführung der virtuellen/hybriden Versammlung ist es
erforderlich, dass alle
Mitglieder gleichzeitig unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel anwesend sind. Der Vorstand
entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Sollte
die
Mitgliederversammlung als hybride Versammlung abgehalten werden, ist dafür Sorge zu tragen, dass es durch
geeignete technische Vorrichtungen den virtuell anwesenden Mitgliedern in gleicher Weise, wie den physisch
anwesenden
Mitgliedern möglich ist, die Mitgliederversammlung zu verfolgen, Fragen und Anträge zu stellen sowie sich an
den Abstimmungen zu beteiligen. Das Nähere regelt eine vom Vorstand festzusetzende Wahlordnung.
Die Mitglieder des Vereins können auch außerhalb einer Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen. Hierfür
teilt der Vorstand die Beschlussvorlage jedem Mitglied schriftlich oder per E-Mail durch Versand an die letzte
von
dem Mitglied bekannt gegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse mit. Zusammen mit dieser Mitteilung bestimmt der
Vorstand die Frist, innerhalb der die Stimmabgabe zu erfolgen hat, und ob die Stimmabgabe schriftlich oder per
E-Mail zu
erfolgen hat. Die Frist beträgt mindestens zwei Wochen ab Zugang der Beschlussvorlage. Die Beschlussvorlage gilt
als
zugegangen, wenn sie an die Post- bzw. E-Mail-Adresse des Vorstandsmitglieds gesendet ist. Der Beschluss ist
gültig, wenn mindestens 60 % der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben und der Beschluss mit der nach der
Satzung
erforderlichen Mehrheit gefasst worden ist. Der Vorstand teilt das Abstimmungsergebnis allen Mitgliedern
binnen eine Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail mit.
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend
sind. Liegt Beschlussfähigkeit nicht vor, hat der Vorstand innerhalb von 1 Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung
mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder von einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem
Wahlausschuss übertragen werden.
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in der Satzung etwas
anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht
erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein
Mitglied darf jedoch
nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter
und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 (6) festgelegten Stimmmehrheit
beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die bisherigen
Vorstandsmitglieder Liquidatoren des Vereins. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall,
dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Vermögensbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den/die/das WEFA-HUMANTÄRE ORGANISATION e.V., der/die/das es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Errichtung und Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde am 07.02.2023 errichtet.
Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.